Satzung

Wohn & Bau Genossenschaft eG
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Stand: 02.05.2022

Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 30.04.2021 beschlossen worden. Geändert durch Beschlüsse vom 17.05.2022.

Satzung der Wohn & Bau Genossenschaft eG

I. Firma und Sitz

§ 1 Firma und Sitz

Die Firma der Genossenschaft lautet: Wohn & Bau Genossenschaft eG.
Der Sitz der Genossenschaft ist Halle/Saale.

II. Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

§ 2 Zweck und Gegenstand

  1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung, sowie die Beförderung der Vermögensbildung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Insbesondere fördert die Genossenschaft verbunden mit der Möglichkeit der Veräußerung von Wohnraum in erster Linie an ihre Mitglieder aber auch an Dritte, gemeinschaftliches, ökologisches und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen.
  2. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann sich dritten Unternehmen zu Erledigung der Aufgaben bedienen, sich an solchen beteiligen oder eigene Unternehmen gründen.
  3. Sie kann ihren Mitgliedern Genussrechte und Inhaberschuldverschreibungen, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, ausgeben.
  4. Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, sofern sie der Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks dienen und darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind oder geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern und oder Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses zu sein, Zweigniederlassungen und andere Unternehmen gründen, solche erwerben oder als deren Komplementärin fungieren.
  5. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

III. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
    Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine unbedingte Erklärung des Beitritts, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetztes entsprechen muss. Der Vorstand beschließt über die Zulassung; der Vorstand kann aufgrund eines Beschlusses Dritte mit der Zulassung bevollmächtigen. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen; dafür reicht es aus, dass die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung § 5, durch Übertragung des Geschäftsguthabens § 6, durch den Tod eines Mitgliedes § 7, durch Ausschluss eines Mitgliedes § 8, durch Aufhebungsvereinbarung § 9, durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft § 10.

§ 5 Kündigung

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Jahren schriftlich kündigen.
Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Verbleib dem Mitglied aus persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe eines Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.

§ 7 Tod eines Mitgliedes

Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus, die Mitgliedschaft wird durch die Erben fortgesetzt. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

§ 8 Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn es
    1. durch sein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
    2. trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüberstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
    3. wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird,
    4. wenn er unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 1 Jahr unbekannt ist,
    5. durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat,
    6. wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.
  2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
  3. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen
  4. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über diese Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
  5. In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.

§ 9 Aufhebungsvereinbarung

Die Mitgliedschaft kann durch Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres einvernehmlich in schriftlicher Form beendet werden.
Dafür ist Voraussetzung: Ein ernstliches und endgültiges Verlangen des Mitgliedes, die Mitgliedschaft einvernehmlich zum Schluss des Geschäftsjahres zu beenden.
Der Nachweis des Mitgliedes, dass ein Verbleib bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach seinen persönlichen und / Oder wirtschaftlichen Verhältnissen unzumutbar ist.
Die Einschätzung des Vorstandes zur Vermeidung längerdauernder Auseinandersetzung.
Die Einigung über restliche Zahlungsverpflichtungen des Mitglieds gegenüber der Genossenschaft (Vergleich)
Mit der Aufhebungsvereinbarung soll zugleich auch eine abschließende Regelung über die Auseinandersetzung im Sinne von § 11 getroffen werden.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft

Wird eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Gleiches gilt bei einer Gesamtrechtsnachfolge.

§ 11 Auseinandersetzung

  1. Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzten. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist.
  2. Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall.
  3. Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
  4. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monate seit Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.
    Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist vollständig ausgesetzt, solange durch die Auszahlung aller zur Auszahlung anstehenden Auseinandersetzungsguthaben das in § 16 der Satzung festgelegte Mindestkapital unterschritten würde. Dies gilt auch, wenn die Auszahlung von mehreren Auseinandersetzungsguthaben das Mindestkapital unterschritten würde. Für diesen Zeitraum der Aussetzung findet eine Verzinsung der Auseinandersetzungsguthaben nicht statt.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 12 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der Generalversammlung aus.
  2. Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitglied auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.
  4. Er hat insbesondere das Recht:
    1. die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
    2. an der Generalversammlung/Vertreterversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 16 Nr. 9. b. nichts entgegensteht;
    3. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung/Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder;
    4. bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung/Vertreterversammlung mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder;
    5. an den satzungsgemäß beschlossenen Dividenden teilzunehmen;
    6. die Niederschrift über die Generalversammlung/Vertreterversammlung einzusehen;
    7. auf Auskunft.
  5. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
  6. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit
    1. die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
    2. die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungsfrist verletzt wurde,
    3. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
    4. es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
    5. die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde
  7. Wird einem Mitglied die Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.

§ 13 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    1. Das Interesse der Genossenschaft zu wahren und das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen.
    2. Den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen und das jeweils festgelegte Eintrittsgeld zu bezahlen.
    3. Die geltenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten sowie Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.
    4. Der Genossenschaft alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen, insbesondere Änderung seines Namens, seiner Verfügungsfähigkeit und seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt dies, ist die Genossenschaft berechtigt, die ihr daraus entstandenen Kosten dem Mitglied zu belasten.
  2. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch:
    1. Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 4 und fristgemäße Zahlungen hierauf,
    2. Teilnahme am Verlust,
    3. weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG).

V. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und Mindestkapital

§ 14 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

  1. Die Höhe des Geschäftsanteils beträgt € 40,00.
  2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen (Pflichtanteil). Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 5 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.
  3. Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen.
  4. Der Vorstand kann Ratenzahlung zulassen in Höhe von mindestens 20,00 € monatlich, beginnend ab dem 2. Monat nach Zulassung der Beteiligung.
  5. Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll einbezahlt sind und der Vorstand die Beteiligumg zugelassen hat. Für die Einzahlung gelten Abs. 3 und 4 entsprechend.
  6. Bis zur vollen Einzahlung des Geschäftsanteils werden die dem Mitglied von der Genossenschaft gewährten Dividenden auf das Geschäftsguthabenkonto gutgeschrieben. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.
  7. Die Einzahlungen auf den die Geschäftsanteile, vermehrt um einen zugeschriebenen Gewinnanteil, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
  8. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden, gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
  9. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und gegenüber der Genossenschaft unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10 der Satzung.

§ 15 Kündigung und weitere Anteile

  1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und mindestens zwei Jahre vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.
  2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des Geschäftsguthabens gilt § 11 sinngemäß. Sollte ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll einbezahlt sein, wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens verrechnet.

§ 16 Mindestkapital

Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt EUR 500.000. Es darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus den Vorjahren werden nach zeitlicher Reihenfolge des Zugangs der Kündigungen oder der Absendung des Ausschließungsbeschlusses bedient.

VI. Organe der Genossenschaft

§ 17 Der Vorstand

  1. Leitung der Genossenschaft
    1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
    2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
    3. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. Vertretung
    1. wei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden.
    2. Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
  3. Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
    1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
    2. Der Vorstand hat insbesondere
      aa. die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen;
      bb. die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
      cc. sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden;
      dd. eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;
      ee. für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
      ff. ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;
      gg. spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs den Jahresabschluss und soweit gesetzlich erforderlich einen Lagenbericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung/Vertreterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
      hh. ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen, sowie für die ihm nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;
      ii. dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
      jj. im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten;
      kk. dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen.
  4. Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
    Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen u. a. vorzulegen:

    1. eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen;
    2. eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;
    3. eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;
    4. einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht;
    5. einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.
  5. Zusammensetzung und Dienstverhältnis
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
    2. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt, angestellt und abberufen. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet mit jedem hauptamtlichen Vorstandsmitglied einen schriftlichen Dienstvertrag.
    3. Der Aufsichtsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufender Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Den vorläufig des Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Generalversammlung/Vertreterversammlung Gehör zu geben.
  6. Willensbildung
    1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    2. Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
    3. Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder ein von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
  7. Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates
    Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats ohne Stimmrecht teilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.
  8. Kredit an Vorstandsmitglieder
    Kredite an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.

§ 18 Der Aufsichtsrat

Die Genossenschaft hat einen Aufsichtsrat. Sofern ein Aufsichtsrat gewählt wird, besteht er aus drei Mitgliedern.

  1. Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
    1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren prüfen.
    2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung/Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
    3. Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken. Er hat zu diesem Zweck unter anderem die Bestandsaufnahme zu prüfen und zu unterzeichnen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat die ihm nach Beendigung der Inventur übergebene Durchschrift des Wareninventars für die gesetzliche Prüfung aufzubewahren bzw. für eine ordentliche Verwahrung zu sorgen.
    4. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    5. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
    6. Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt.
  2. Gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
    1. Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung.
    2. Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
      aa. der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleicher Rechte zur Rettung eigener Forderungen bis 3 Millionen Euro.
      bb. der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
      cc. der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfange für die Genossenschaft begründet werden bis 50.000 Euro.
      dd. die Verwendung von Rücklagen;
      ee. den Beitritt zu Organisationen und Verbänden;
      ff. die Ausschüttung von Rückvergütungen
      gg. Festsetzung eines Eintrittsgeldes
    3. Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gelten die Regelungen dieser Satzung:
    4. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird;
    5. Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
    6. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten.
  3. Zusammensetzung und Wahl
    1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.
    2. Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 19 Nr. 8.
    3. Die Amtsdauer beträgt in der Regel 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus; bei einer nicht durch drei teilbare Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das Dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
    4. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung/Vertreterversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
    5. Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
  4. Konstituierung und Beschlussfassung
      1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
      2. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Mitglied einberufen.
      3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. § 19 Nr. 8 gilt entsprechend.
      4. Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernschriftlicher oder telegrafischer Abstimmung oder durch Telekopie zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
      5. Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen regelmäßig stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
      6. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
      7. Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 19 Die Generalversammlung

  1. Ausübung der Mitgliederrechte
    1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
    2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    3. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter aus.
    4. Mitglieder oder gesetzliche Vertreter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft sein. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist können nicht bevollmächtigt werden.
    5. Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.
  2. Frist und Tagesordnung
    1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
    2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
    3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit kein anderer Tagungsort festgelegt wird.
  3. Einberufung und Tagesordnung
    1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand gemäß IX. der Satzung einberufen. Die Rechte des Aufsichtsrats gemäß § 38, Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt.
    2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung/Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
    3. Die Generalversammlung wird gemäß IX. der Satzung einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Punkt g.) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Eine Vertreterversammlung kann nur durch unmittelbare Benachrichtigung der Vertreter einberufen werden. Bereits bei der Einberufung müssen die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gegeben werden.
    4. Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können bei einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
    5. Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 14 Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Punkt g.) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
    6. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
    7. In den Fällen der Absätze c und e gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist versendet worden sind.
  4. Versammlungsleitung
    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstands den Vorsitz. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied übertragen werden. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.
  5. Beschlussfassung
    Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere

    1. Änderung der Satzung
    2. Auflösung der Genossenschaft
    3. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung
    4. Verschmelzung der Genossenschaft
    5. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen
    6. Bestätigung einer einstweiligen Amtsenthebung des Vorstands gemäß § 40 Genossenschaftsgesetz
    7. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes
    8. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats
    9. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen
    10. Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft
    11. Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
    12. Festsetzung der Beschränkung bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes
    13. Änderung der Rechtsform
  6. Mehrheitserfordernisse
    1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
    2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 19 Nr. 5 a.-g. sowie k, n) genannten Fällen erforderlich.
    3. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
  7. Entlastung
    Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.
  8. Abstimmen und Wahlen
    1. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder ein Viertel der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
    2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
    3. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen gezählt; Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
    4. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebendem Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
    5. Wird eine Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten mindestens jedoch 15%.
    6. Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
  9. Auskunftsrecht
    1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
    2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
      aa. die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
      bb. die Frage steuerliche Wertansätze betrifft;
      cc. die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
      dd. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
      es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt.
  10. Protokoll
    1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Eintragung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.
    2. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Einberufung der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Festlegung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Unterzeichnung muss von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, vorgenommen werden. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen.
    3. Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 15 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5 sowie Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist dem Protokoll außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder oder der Vertreter von Mitgliedern beizufügen.
      Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren.
  11. Teilnahmerecht der Verbände
    Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen und jederzeit das Wort ergreifen.

VII. Eigenkapital und Haftungssumme

§ 20 Gesetzliche Rücklage

  1. Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
  2. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 5% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage 25% der Bilanzsumme nicht erreicht.

§ 21 Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft besteht nicht.

VIII. Rechnungswesen

§ 22 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit dem 31.12. des Jahres der Eintragung.

§ 23 Jahresabschluss

  1. Der Vorstand hat innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und soweit gesetzlich erforderlich einen Lagenbericht, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
  2. Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken. Die vorgenommenen Bestandsaufnahmen hat er zu prüfen und zu unterzeichnen.
  3. Der Vorstand hat gemäß § 15 Nr. 3 b. gg. den Jahresabschluss und soweit gesetzlich erforderlich einen Lagenbericht, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung/Vertreterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
  4. Jahresabschluss, Bericht des Aufsichtsrats und soweit gesetzlich erforderlich einen Lagenbericht, sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung/Vertreterversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
  5. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und soweit gesetzlich erforderlich einen Lagenbericht, (§ 16 Nr. 1.b.) ist der ordentlichen Generalversammlung/Vertreterversammlung zu erstatten.

§ 24 Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben solange gutgeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. Für die Berechnung von Dividenden werden nur vollständig eingezahlte Geschäftsanteile zum 31.12. des Jahres in dem der Gewinn entstanden ist berücksichtigt.

§ 25 Deckung des Jahresfehlbetrages

  1. Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung/ Vertreterversammlung.
  2. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
  3. Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteilen aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.

IX. Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.

X. Bekanntmachungen

Sofern Veröffentlichungspflicht besteht werden die Bekanntmachungen unter ihrer Firma auf der Homepage veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Einladungen und Einberufungen werden schriftlich in Textform erfolgen.

XI. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

Halle / Saale den 02.05.2022