Wann kann ich den Heizkostenzuschuss bekommen?
Das Bundeskabinett hat das entsprechende Gesetz zum Heizkostenzuschuss am 02. Februar 2022 beschlossen. Das Gesetz muss noch vom Bundestag beschlossen werden und soll zum 01. Juni 2022 in Kraft treten. Wann genau der Heizkostenzuschuss ausgezahlt wird, ist noch offen.
Wer bekommt den Zuschuss?
Der Heizkostenzuschuss richtet sich besonders an Geringverdiener. Das sind zum Beispiel Personen, die Anspruch auf Wohngeld haben. Die einmalige Unterstützung erhalten Sie automatisch, wenn Sie mindestens einen Monat von Oktober 2021 bis März 2022, also in der Heizperiode, Wohngeld bezogen haben.
Auch Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld nach SGB erhalten haben und außerhalb der elterlichen Wohnung leben, bekommen den Zuschuss. Ebenso haben Sie Anspruch auf den Heizkostenzuschuss, wenn Sie BAföG bezogen haben und außerhalb der elterlichen Wohnung leben.
Wie hoch wird der Heizkostenzuschuss für mich sein?
Als Wohngeldbezieher erhalten Sie 135 Euro als Einmalzahlung, sofern Sie allein in einem Haushalt leben. Leben Sie zu zweit in Ihrem Haushalt, steht Ihnen ein Zuschuss von 175 Euro zu. Jedes weitere Mitglied in Ihrem Haushalt bekommt zusätzlich 35 Euro. Als Student, Auszubildender oder sonstiger Berechtigter haben Sie Anspruch auf 115 Euro Zuschuss.
Muss ich einen Antrag stellen?
Haben Sie im genannten Zeitraum Wohngeld bewilligt bekommen, erhalten Sie automatisch, also ohne Antrag, den Heizkostenzuschuss.
Bekommen Sie BAföG oder eine Förderung nach AFBG gefördert und beziehen kein Wohngeld, müssen Sie Ihren Antrag auf Heizkostenzuschuss bis zum 31. Dezember 2022 einreichen. In diesem Fall müssen Sie nachweisen, dass Sie zwischen Oktober 2021 und März 2022 für mindestens einen Monat BaföG oder einen AFBG-Beitrag erhalten haben.
Der Zuschuss wird dann auf das angegebene Konto überwiesen.
Was muss ich noch beachten?
Der Zuschuss ist unabhängig von der Höhe des BAföG-Satzes oder des AFBG – Beitrages. Er gilt auch für Schüler-BAföG. Nachweise zu Heizkosten und Miete sind nicht nötig. Der Zuschuss wird Ihnen nicht als Einkommen auf BAföG oder andere Sozialleistungen angerechnet.
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