Fernablesbare Messgeräte zukünftig Pflicht
Geräte, wie Zähler und Heizkostenverteiler, die den Energieverbrauch erfassen sollen, müssen nach der neuen Heizkostenverordnung fernablesbar sein. Das gilt für Messeinrichtungen, die ab Dezember 2021 eingebaut werden.
Fernablesbar sind Geräte mit Walk-by- und Drive-by-Technologien. Walk-by bedeutet, dass ein tragbarer Empfänger die Daten in öffentlichen Bereichen eines Gebäudes im Vorbeigehen empfängt. Beim Drive-by erfasst der Empfänger die Daten im Vorbeifahren.
Werden nur einzelne Geräte eines Systems ausgetauscht, das sonst aus nicht fernablesbaren Zählern besteht, brauchen diese Geräte auch weiterhin nicht fernablesbar zu sein.
Sind eingebaute Messgeräte bisher nicht fernablesbar, müssen sie laut der neuen Heizkostenverordnung bis Ende 2026 entsprechend nachgerüstet werden. Können sie nicht nachgerüstet werden, müssen Eigentümer diese Geräte durch fernablesbare Geräte ersetzen.
Fernablesbare Messeinrichtungen, die neu eingebaut oder nachgerüstet werden, müssen außerdem mit den Systemen anderer Anbieter Daten austauschen können, das heißt, interoperabel sein. Das gilt für Geräte, die ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung oder später installiert wurden.
Unterjährige Verbrauchsinformation
Die neue Heizkostenverordnung bringt außerdem neue Mitteilungs- und Informationspflichten. So sieht die Verordnung vor, dass Sie als Mieter auch unterjährig Verbrauchsinformationen von Ihrem Eigentümer erhalten.
Seit Anfang 022 müssen Mietern monatlich Verbrauchsinformationen zugänglich sein. Das sind vor allem Angaben zum Verbrauch, zum Brennstoffmix, zu Steuern und Abgaben sowie Vergleichsdaten zum Vorjahr. Sie als Mieter müssen die Informationen unmittelbar bekommen. Ihr Eigentümer muss Ihnen die Information elektronisch, beispielsweise durch E-Mail, oder in Papierform übermitteln. Wichtig ist, dass Sie nicht nach den Informationen suchen müssen.
Recht auf Kürzungen bei Verstößen
Verletzt der Gebäudeeigentümer die neuen Installations- und Informationspflichten, hat das für ihn Folgen nach der neuen Verordnung.
Als Mieter können Sie die Kosten, die Ihnen entstehen, um drei Prozent kürzen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Gebäudeeigentümer entgegen der Verordnung keine fernablesbaren Geräte einbaut oder wenn er Ihnen nicht den Zugang zu relevanten Informationen verschafft. Verstößt er mehrfach gegen die Verordnung, können Sie die Kürzungsrechte aufsummieren.
Das Bundeskabinett hat die Änderungsverordnung am 24.11.2021 verabschiedet. Am 01.12.2021 ist sie in Kraft getreten.
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