Anspruch, Belege einzusehen, besteht grundsätzlich
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in letzter Instanz, dass der Mieter Anspruch auf Einsicht in die Originale der Belege gemäß §§ 259 Abs. 1, 556 Abs. 3 BGB hatte. Dafür musste kein besonderes Interesse des Mieters vorliegen. Der Mieter hat grundsätzlich ein Recht darauf, seine Nebenkostenabrechnung zu kontrollieren. Gründe muss er dafür nicht angeben.
Um seinen Anspruch geltend zu machen, muss der Mieter seinen Vermieter dazu auffordern. Denn der Mieter hat nicht automatisch ein Recht darauf, sich die Belege anzusehen, noch muss der Vermieter ihn darauf hinweisen.
Recht auf Originalbelege aus der Nebenkostenabrechnung
Grundsätzlich haben Mieter, betonte der BGH, ein Einsichtsrecht in Originalbelege der Nebenkostenabrechnung. Kopien sind in der Regel nicht ausreichend. Nur ausnahmsweise ist es ausreichend, wenn ein Vermieter lediglich Kopien von Rechnungsbelegen vorlegt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er selbst keine Originale erhalten hat.
Ein Mieter hat nur einen Anspruch auf Übersendung von Kopien, wenn ihm eine Einsichtnahme in die Originalbelege beim Vermieter nicht möglich ist (BGH, Urteil v. 15.12.21, Az. VIII ZR 66/20). Das trifft beispielsweise dann zu, wenn der Vermieter zu weit entfernt ist.
Art von Belegen, die der Vermieter vorlegen muss
Der Vermieter muss dem Mieter alle Unterlagen, die die Nebenkostenabrechnung betreffen, vorlegen. Das können zum Beispiel Rechnungen, Lieferscheine oder Kontoauszüge sein. Auch Daten anderer Mieter, die beispielsweise zur Berechnung der Wasser- oder Heizkosten herangezogen werden, muss der Vermieter vorweisen. Der Vermieter kann dem Mieter die Einsichtnahme nicht aufgrund von Datenschutz verwehren.